Drucken
Zugriffe: 1910

 

„Im Kampfe sollst du dein Recht finden.“[[1]

1.      Exordium


Sehr geehrte Damen und Herren, Richter, Geschworenen!

 

Schlagen Sie bitte die Seite 5 der Anklageschrift auf: dort lesen Sie:

„Thomas GIRZICK, Dipl. Ing. Peter KARSAY, Peter HAUER, Patrick VOLZ und Norbert CHRISTELY haben hiedurch
zu A./:
das Verbrechen nach § 3a Z 3 VerbotsG und
zu B./:
das Verbrechen der Vorbereitung eines Hochverrats nach § 244 Abs 2 StGB begangen
und werden hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem § 3a VerbotsG zu bestrafen sein.“

Mir scheint aus dieser Formulierung so, als ob die Staatsanwältin in voraus eigenständig bestimmen möchte, das Verbrechen begangen wurde, obwohl darüber nur das Gericht sich entscheiden darf. Sie liefert auch das Urteil mit, wie ich bestraft werden muss. Wozu dann noch die Verhandlung? Ist dadurch der ganze Prozess nicht nur eine Show, ein Konzeptionsprozess?

Mag sein, dass dies Formulierung üblich ist. Mir ist es noch nicht aufgefallen, weil ich relative selten angeklagt bin. Trotz dem scheint es mir so, dass dadurch das Gericht - auf meine Kosten - bereits psychologisch manipuliert wurde, bevor ich nur noch ein Wort sagen konnte.

Ich kann nur hoffen kann, dass der Senat durch diese und weiten psychologischen Manipulationen, sich nicht beeinflussen lässt, und seine Entscheidung über Schuld-Unschuld auf dem Boden der Realität fällt.

Zur Sache:

Warum bin ich hier, warum bin ich angeklagt worden?

Ich bin einerseits angeklagt wegen einem Vortrag und angeblicher Besprechung am 13.-14. Juni 2014 in Wien. Anderseits geht es um meine Tätigkeit in Ungarn. Dazu will ich klarstellen, dass ich auch in Ungarn unbescholten bin, und alles, was ich dort getan habe, waren immer unter den streng wachenden Augen der Polizei und die in Ungarn geltenden Gesetze niemals verletzt wurden. Desto mehr wundert mich, dass es plötzlich in Österreich strafbar sein soll.

Ich hatte den ersten Besuch der BVT in April 2013. Der Beamte beim Gehen hat mir gesagt:

„Das, was Sie in Ungarn machen, interessiert uns nicht. Aber in Österreich müssen Sie aufpassen!“

Dem entsprechend war mein Verhalten. Darum war meine Überraschung groß, dass in der Anklage von 4 von 5 Anklagepunkte direkt oder indirekt Ungarnbezug haben.

Meine Absicht ist das manipulative Bild über mich während der Verhandlung zu korrigieren, die Tatsachen von dem dazu gedichteten Umfeld in den richtigen Kontext zu setzen.

Ich will Sie überzeugen, dass sie mich freisprechen können, wenn sie nicht an die Weisungen der Staatsanwältin gebunden sind und auf dem Boden der Realität bleiben.

 

 

2.     Narratio

War die ehemalige EA wirklich eine auf Widerbetätigung ausgelegte gewaltbereite Organisation, die nach dem Verbotsgesetz geahndet werden soll, oder eine politische Bewegung? Ja,  jetzt sehe ich die Gründe, dass diese Organisation unter dem Verbotsgesetz fällt. Mein Wissensstand war in 2014 nicht so tief. Ich habe jetzt wieder die Internetseite der ehemaligen EA angeschaut. Die Staatsanwältin zitiert – ohne die Quelle anzugeben – aus der Festrede von Bernhard Schaub am Europafest 2011, was unter : Europäische AktionReden unserer Mitstreiter   erreichbar ist. Die Staatsanwältin hat einen guten Grund, die Quelle nicht anzugeben. Da findet man nämlich die klare Abgrenzung gegen Nationalsozialismus wie:

„Deswegen ist die EUROPÄISCHE AKTION auch kein Tummelplatz für Salon-Faschisten und Hobby-Nazis ...“

Oder die Zurückweisung des Gewalts:

„Eine paramilitärische Partisanen- oder Guerilla-Romantik zu pflegen wäre heute in Europa sinnlos und selbstmörderisch. Wir müssen eine „politische Guerilla-Taktik“ ausbilden.“

Oder Formen des politischen Widerstands:

„Im Unterschied zu den oben genannten Maßnahmen wird der Staat die nun im folgenden beschriebenen wahrscheinlich als illegal ansehen und versuchen, mit Repression zu reagieren. Schon der Aufruf dazu wird allenfalls als Vergehen eingestuft. Ich rufe also hier nicht dazu auf, sondern zitiere nur Sharp, der in seinem Buch folgende Möglichkeiten des politischen Widerstands zur Schädigung des Systems nennt:“

Es ist mir damals nicht aufgefallen, warum müssen Sie es so offenkundig deklarieren.


Ich habe versucht, aus der sehr schwammig formulierten Anklage den Tatbestand sinngemäß auszuextrachieren:

Die zur Last gelegten Taten sind:

 

  1. zum Zweck der Erweiterung der Europäischen Aktion in Osteuropa am 13. Juni 2014 über Einladung des Gebietsleiters der Europäischen Aktion von Wien Rudolf VOGEL an einem Treffen der Mitglieder der Europäischen Aktion im Gasthaus Bajones in Wien teilnahm.

 

  1. die Vermittlung von Aktivisten der Europäischen Aktion an die rechtsextremistische Organisation Magyar-Nezeti-Arcvonal in Ungarn mit dem Ziel des Erwerbs einer paramilitärischen Ausbildung zusagte,
  2. einen mehrseitigen Werbefolder der Europäischen Aktion in die ungarische Sprache übersetzte,
  3. am 8. Juli 2014 in Budapest an einer Rekrutierungsveranstaltung im Zuge einer Ostlandfahrt des Gebietsleiters der Europäischen Aktion von Thüringen Axel SCHLIMPER als Dolmetscher fungierte
  4. und im Februar 2015 an einer gemeinsamen Veranstaltung der Europäischen Aktion mit der Magyar-Nezeti-Arcvonal in Ungarn teilnahm;

 

Diese Taten sollen einerseits Grund für die Anklage nach § 3a Z 3 Verbotsgesetz aber auch nach §244 Vorbereitung eines Hochverrats sein.

 

 

3.     Confirmatio

Ich werde zuerst diese „Taten“ durchgehen und jeweils eine formale und eine inhaltliche Verteidigung vornehmen.











Formale 1.
§3a












Begründung 1f
§3a


Fehler 1 §3a




Freisprechen
§3a




Inhaltliche 1.
§3a



































Freisprechen §3a





Formale 1i.
§244




















Trick




Begründung 1f
§244



Fehler 1 §244






Freisprechen
§244






Inhaltliche 1.
§244


















Freisprechen
§244

Zu Tatbestand 1:

„zum Zweck der Erweiterung der Europäischen Aktion in Osteuropa am 13. Juni 2014 über Einladung des Gebietsleiters der Europäischen Aktion von Wien Rudolf VOGEL an einem Treffen der Mitglieder der Europäischen Aktion im Gasthaus Bajones in Wien teilnahm.“

1.            Formale Verteidigung betreffend den §3a Z3 Verbotsgesetz

 

Das §3a Z3 Verbotsgesetz lautet:

„wer den Ausbau einer der in der Z 1 und der Z 2 bezeichneten Organisationen und Verbindungen durch Anwerbung von Mitgliedern, Bereitstellung von Geldmitteln oder in ähnlicher Weise fördert, die Mitglieder einer solchen Organisation oder Verbindung mit Kampfmitteln, Verkehrsmitteln oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung ausrüstet oder in ähnlicher Weise die Tätigkeit einer solchen Organisation oder Verbindung ermöglicht oder unterstützt;“

Es ist klar, dass ein Treffen sogar dann nicht nach §3a Z3 Verbotsgesetz strafbar wäre, wenn es dabei das Thema tatsächlich Ausbau, Erweiterung ist, weil den §3a Z3 Verbotsgesetz konkret nur die „Anwerbung von Mitgliedern“ sanktioniert.

 

Wenn bei diesem Treffen keine Anwerbung, Geldzuwendung, Ausrüstung mit Kampfmitteln, Verkehrsmitteln, Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung stattgefunden hat, - und das behauptet die Anklage gar nicht, - dann ist die Anklage nach §3a Z3 Verbotsgesetz eine Verfehlung.

 

Trotz dem enormen Freiraum für Interpretationen, auf Grund des in der formalen und inhaltlichen Verteidigung Vorgebrachten, plädiere dafür, dass die Tat nicht als „Beitrag“ gewertet wird und bitte von diesem Anklagepunkt betreffend §3a Z3 Verbotsgesetz mich freizusprechen.

2.            Inhaltliche Verteidigung betreffend den §3a Z3 Verbotsgesetz:

 

Die Versammlung, die Teilnahme an Veranstaltungen, Treffen ist ein allgemeines Menschenrecht, und ich habe aus diesem Recht Gebrauch gemacht.

Dieses Treffen war nicht öffentlich, was eine Anwerbung notwendig macht, sondern nur für geladene Gäste. Das Thema war nicht Anwerbung von Mitgliedern, sondern geopolitische Lage.

In der Anzeige ist es nicht explizit aufgeführt, aber es sollte um den Vorwurf der BVT sein, was schon im Hausdurchsuchungsanordnung, S. 3 zu lesen ist:

„Thema soll ua. Die Vermittlung junger EA aktivisten[2] zur Teilnahme an paramilitärische Übungen in Ungarn gewesen sein. (Observationsbericht ON38, AS 33ff)“

Interessant ist dabei, dass selbst das BVT nicht sicher ist, sondern von „soll“ spricht.

Ich stelle klar, dass ich eine Einladung auf einen geopolitischen Vortrag erhalten habe, wo auch teilgenommen habe. Über weiteren, verdeckten Zielen der Veranstaltung wurde mir nichts mitgeteilt. Der Vortragende hat die Gegenwart geschildert, es gab dabei nichts, was mich an die Vorbereitung eines Putsches in Österreich hätte erinnern können. Der Vortragender, Herr Axel Schlimper hat über die russische Gefahr für Deutschland geredet. Ich denke, dass nicht bloß die Teilnahme an einem Vortrag die Anklage ausgelöst hat, sondern die Behauptung, dass dort eine Bsp. stattgefunden hätte, mit dem oben beschriebenem Inhalt.

Ich habe in meinem Leben unzählige Bsp. erlebt. Eine Bsp. muss in konkreten Rahmen ablaufen: es muss eine Einladung dazu geben, ein Thema vorgegeben werden, irgendwer muss die Bsp. führen, es muss ein Beschluss geben. Auch ein Protokoll gehört dazu. Im Gasthaus Bajones gab alle diese nicht. Wir können höchstens über eine informelle Diskussion reden, oder dass irgendwer zwischen Tür und Angel etwas gesagt hat. Es geht jedoch nicht um die Formalitäten. Gab es dort Beschlüsse, wurden dort Aufgaben zugeteilt? Wurde es irgendwie dokumentiert? Ich weiß nicht davon, wenn es jedoch so ist, ich bin dafür nicht verantwortlich.

Ich protestiere gegen das doppelte Maß, das angewendet wird, in dem meine Teilnahme als Beitrag gewertet wurde, aber der Vortrag selbst, die Bereitstellung seiner Räumlichkeiten durch den Wirt kein Beitrag ist.

 

Trotz dem enormen Freiraum für Interpretationen, auf Grund des in der formalen und inhaltlichen Verteidigung Vorgebrachten, plädiere dafür, dass die Tat nicht als „Beitrag“ gewertet wird und bitte von diesem Anklagepunkt betreffend §3a Z3 Verbotsgesetz mich freizusprechen.

3.            Formale Verteidigung betreffend den §244 Vorbereitung eines Hochverrats:

Das Gesetz §244 Vorbereitung eines Hochverrats lautet

„(1) Wer mit einem anderen die gemeinsame Begehung eines Hochverrats verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Hochverrat in anderer Weise vorbereitet und dadurch die Gefahr eines hochverräterischen Unternehmens herbeiführt oder erheblich vergrößert oder wer einen Hochverrat im Zusammenwirken mit einer ausländischen Macht vorbereitet.“

Da der Text selbst sehr kurz ist, die Staatsanwältin zitiert in voller Länge die RV 385:

„wenn jemand zur Vorbereitung eines Hochverrates Mannschaften sammelt, einübt oder bereitstellt, Personen zur Übernahme leitender Stellung in einem Staat zu gewinnen sucht, sich Geld, Waffen, Munition, Verkehrs- oder Nachrichtenmittel beschafft, bereit hält oder verteilt oder auf das Bundesheer, die Polizei oder Gendarmerie zu dem Zweck einwirkt, sie ihrer Pflicht, die Verfassung des Bundes oder der Länder gegen gewaltsame Angriffe zu schützen, untreu zu machen.“

Die Liste ist sehr lang, es gibt insgesamt 22 Möglichkeiten dieses Delikt zu begehen. Da es nicht explizit aufgelistet wurde, welche daraus in Betracht kämen, bewerte ich die volle Aufzählung als psychologischen Trick, um in den Geschworenen und Richter Vorurteile aufzubauen.

 

Es ist klar, dass ein Treffen gar nicht nach §244 Vorbereitung eines Hochverrats strafbar ist, weil im §244 Vorbereitung eines Hochverrats werden nur Taten sanktioniert, das Thema einer Besprechung kann nicht als Tat verstanden werden.

 

Wenn bei diesem Treffen keine Mannschaften gesammelt, einübt oder bereitgestellt wurden, keine Personen zur Übernahme leitender Stellung in einem Staat zu gewinnen waren, kein Ziel war Geld, Waffen, Munition, Verkehrs- oder Nachrichtenmittel zu beschaffen, bereitstellen, verteilen, überhaupt nicht möglich war auf das Bundesheer, die Polizei oder auf das gar nicht mehr existierende Gendarmerie Einfluss zu nehmen, - und das behauptet die Anklage gar nicht, - dann ist die Anklage nach §244 Vorbereitung eines Hochverrats eine Verfehlung.

 

Trotz dem enormen Freiraum für Interpretationen, auf Grund des in der formalen und inhaltlichen Verteidigung Vorgebrachten, plädiere dafür, dass die Tat nicht als „Beitrag“ gewertet wird und bitte von diesem Anklagepunkt betreffend §244 Vorbereitung eines Hochverrats, freizusprechen.

4.            Inhaltliche Verteidigung betreffend den §244 Vorbereitung eines Hochverrats:

 

Als inhaltliche Verteidigung muss ich zeigen, gegen welche Punkte muss ich mich verteidigen und welche von diesen Punkten überhaupt nicht in Betracht kommen.

Im Betracht kämen die folgenden Delikte:

„wenn jemand zur Vorbereitung eines Hochverrates Mannschaften […] einübt oder bereitstellt“

Im Gasthaus Bajones gab es einen Vortrag, aber die vermeintliche Zusage von Ausbildung ist nicht die Einübung, und gar nicht Bereitstellung. Aus diesem Grund geklagt werden könnte ein Leiter der Ausbildung, der tatsächlich die Tätigkeit der „Einübung“ ausführt.

Bei allen anderen Delikten verzichte ich auf den Beweis, weil der Zusammenhang zwischen Delikt und Tat nicht nachvollziehbar ist, wie z. B. Teilnahme an einem Vortrag und „Waffen und Munition verteilen“.

 

Ich bemängele noch, dass eine tatsächliche Gefahranalyse nicht vorliegt, wie es in einem später zitierten Kommentar empfohlen wird.[3]

 

Trotz dem enormen Freiraum für Interpretationen, auf Grund des in der formalen und inhaltlichen Verteidigung Vorgebrachten, plädiere dafür, dass die Tat nicht als „Beitrag“ gewertet wird und bitte von diesem Anklagepunkt betreffend §244 Vorbereitung eines Hochverrats, mich freizusprechen.

 











Formale 2.
§3a



Fehler 2 §3a




Freisprechen
§3a




Inhaltliche 2.
§3a









Freisprechen
§3a




Formale 2.
§244



Trick




Begründung 2
§244



Fehler §244







Freisprechen
§244




Inhaltliche 2.
§244


















Freisprechen
§244

Zu Tatbestand 2:

„die Vermittlung von Aktivisten der Europäischen Aktion an die rechtsextremistische Organisation Magyar-Nezeti-Arcvonal in Ungarn mit dem Ziel des Erwerbs einer paramilitärischen Ausbildung zusagte.“

                Formale Verteidigung betreffend den §3a Z3 Verbotsgesetz


Der §3a Z3 Verbotsgesetz lautet: sehe bei Tatbestand 1

 

Wenn die vermeintliche Vermittlung keine Anwerbung[4], Geldzuwendung, Ausrüstung mit Kampfmitteln, Verkehrsmitteln, Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung ist, - und das behauptet die Anklage gar nicht, - dann ist die Anklage nach §3a Z3 Verbotsgesetz eine Verfehlung.

 

Trotz dem enormen Freiraum für Interpretationen, auf Grund des in der formalen und inhaltlichen Verteidigung Vorgebrachten, plädiere dafür, dass die Tat nicht als „Beitrag“ gewertet wird und bitte von diesem Anklagepunkt betreffend §3a Z3 Verbotsgesetz mich freizusprechen.

5.            Inhaltliche Verteidigung betreffend den §3a Z3 Verbotsgesetz:

 

Das ich für Ausbildung Menschen vermittelt hätte, das ist eine glatte Unwahrheit, böswillige Verdrehung meiner Wörter. Als „Beweis“ dürfte mein Mail an Dr. Rigolf Hennig sein, wo ich aber dort nur Erfahrungsaustausch angeboten habe. Kein Wort über Ausbildung, umso mehr, dass er (Herr Schlimper) bei der Bundeswehr vielleicht eine weit bessere Ausbildung absolviert hat, als was die MNA je hätte anbieten können. Das Gewicht dieser von mir bestrittenen Tat mindert noch, dass es nicht um österreichische Staatsbürger handelte.

 

Trotz dem enormen Freiraum für Interpretationen, auf Grund des in der formalen und inhaltlichen Verteidigung Vorgebrachten, plädiere dafür, dass die Tat nicht als „Beitrag“ gewertet wird und bitte von diesem Anklagepunkt betreffend §3a Z3 Verbotsgesetz mich freizusprechen.

6.            Formale Verteidigung betreffend den §244 Vorbereitung eines Hochverrats:

 

Gesetztext §244 Vorbereitung eines Hochverrats und RV 385: sehe Tatbestand 1.

 

Die Liste ist sehr lang, es gibt insgesamt 22 Möglichkeiten dieses Delikt zu begehen. Da es nicht explizit aufgelistet wurde, welche daraus in Betracht kämen, bewerte ich die volle Aufzählung als psychologischen Trick, um in den Geschworenen und Richter Vorurteile aufzubauen.

 

Es ist klar, dass die Zusage eines Erfahrungsaustausches gar nicht nach §244 Vorbereitung eines Hochverrats strafbar ist, weil der Paragraph §244 Vorbereitung eines Hochverrats das Verbrechen des Erfahrungsaustauschens nicht sanktioniert.

 

Wenn bei diesem Treffen keine Mannschaften gesammelt, einübt oder bereitgestellt wurden, keine Personen zur Übernahme leitender Stellung in einem Staat zu gewinnen waren, kein Ziel war Geld, Waffen, Munition, Verkehrs- oder Nachrichtenmittel zu beschaffen, bereitstellen, verteilen, überhaupt nicht möglich war auf das Bundesheer, die Polizei oder auf das gar nicht mehr existierende Gendarmerie Einfluss zu nehmen, - und das behauptet die Anklage gar nicht, - dann ist die Anklage nach §244 Vorbereitung eines Hochverrats eine Verfehlung.

 

Trotz dem enormen Freiraum für Interpretationen, auf Grund des in der formalen und inhaltlichen Verteidigung Vorgebrachten, plädiere dafür, dass die Tat nicht als „Beitrag“ gewertet wird und bitte von diesem Anklagepunkt betreffend §244 Vorbereitung eines Hochverrats, mich freizusprechen.

7.            Inhaltliche Verteidigung betreffend den §244 Vorbereitung eines Hochverrats:

 

Als inhaltliche Verteidigung muss ich zeigen, welche von diesen Punkten überhaupt nicht in Betracht kommen und gegen welche muss ich mich verteidigen.

In Betracht kämen die folgenden Delikte:

„wenn jemand zur Vorbereitung eines Hochverrates Mannschaften […] einübt oder bereitstellt“

Das ich für Ausbildung Menschen vermittelt hätte, das ist eine glatte Unwahrheit, böswillige Verdrehung meiner Wörter. Als „Beweis“ dürfte mein Mail an Dr. Rigolf Hennig sein, wo ich aber dort nur Erfahrungsaustausch angeboten habe. Kein Wort über Ausbildung, umso mehr, dass er (Herr Schlimper) bei der Bundeswehr vielleicht eine weit bessere Ausbildung absolviert hat, als was die MNA je hätte anbieten können.

Bei allen anderen Delikten verzichte ich auf den Beweis, weil der Zusammenhang zwischen Delikt und Tat nicht nachvollziehbar ist, wie z. B. Vermittlung von Menschen und „Waffen und Munition verteilt“.

 

Ich bemängele noch, dass eine tatsächliche Gefahranalyse nicht vorliegt, wie es in einem später zitierten Kommentar empfohlen wird.[5]

 

Trotz dem enormen Freiraum für Interpretationen, auf Grund des in der formalen und inhaltlichen Verteidigung Vorgebrachten, plädiere dafür, dass die Tat nicht als „Beitrag“ gewertet wird und bitte von diesem Anklagepunkt betreffend §244 Vorbereitung eines Hochverrats, mich freizusprechen.

 









Formale 3.
§3a



Fehler §3a




Freisprechen
§3a




Inhaltliche 3.
§3a














Freisprechen
§3a

Formale 3.
§244



Trick




Begründung 3f
§244


Fehler §244







Freisprechen
§244




Inhaltliche 3.
§244










Freisprechen
§244

Zu Tatbestand 3:

„einen mehrseitigen Werbefolder der Europäischen Aktion in die ungarische Sprache übersetzte“

                Formale Verteidigung betreffend den §3a Z3 Verbotsgesetz

 

Der §3a Z3 Verbotsgesetz lautet: sehe Tatbestand 1

 

Wenn eine Übersetzung keine Anwerbung, Geldzuwendung, Ausrüstung mit Kampfmitteln, Verkehrsmitteln, Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung ist, - und das behauptet die Anklage gar nicht, - dann ist die Anklage nach §3a Z3 Verbotsgesetz eine Verfehlung.

 

Trotz dem enormen Freiraum für Interpretationen, auf Grund des in der formalen und inhaltlichen Verteidigung Vorgebrachten, plädiere dafür, dass die Tat nicht als „Beitrag“ gewertet wird und bitte von diesem Anklagepunkt betreffend §3a Z3 Verbotsgesetz mich freizusprechen.

8.            Inhaltliche Verteidigung betreffend den §3a Z3 Verbotsgesetz:

 

Es ist kein „mehrseitiger Werbefolder“, es ist nur ein gefaltetes A4 Blatt. Die Diktion beabsichtigt eine psychische Manipulation, wertet diesen Flyer maßlos auf. Der Inhalt war die „7 Punkte“ allgemein und ein Ungarn spezifisches Teil.

 

-          Die „7 Punkte“ musste ich nicht übersetzen, da sie bereits auf die Homepage der ehemaligen EA auch in ungarischer Sprache vorhanden war (und ist).

Erreichbar unter dem Link:
http://europaeische-aktion.org/?lang=hu&v=fa868488740a

 

-          Das zweite Teil war ungarnspezifisch, ich habe zwar so eines geschrieben, aber meine Version wurde nicht gedruckt. Dadurch ist meine Übersetzung ist kein „Beitrag“. Wer der Redakteur der gedruckten Version war, weiß ich nicht.

 

Trotz dem enormen Freiraum für Interpretationen, auf Grund des in der formalen und inhaltlichen Verteidigung Vorgebrachten, plädiere dafür, dass die Tat nicht als „Beitrag“ gewertet wird und bitte von diesem Anklagepunkt betreffend §3a Z3 Verbotsgesetz mich freizusprechen.

9.            Formale Verteidigung betreffend den §244 Vorbereitung eines Hochverrats:

 

Gesetztext §244 Vorbereitung eines Hochverrats und RV 385: sehe Tatbestand 1.

 

Die Liste ist sehr lang, es gibt insgesamt 22 Möglichkeiten dieses Delikt zu begehen. Da es nicht explizit aufgelistet wurde, welche daraus in Betracht kämen, bewerte ich die volle Aufzählung als psychologischen Trick, um in den Geschworenen und Richter Vorurteile aufzubauen.

 

Es ist klar, dass das Übersetzen eines Flyers gar nicht nach §244 Vorbereitung eines Hochverrats strafbar ist, weil im §244 Vorbereitung eines Hochverrats wird die Möglichkeit des Übersetzen-Verbrechens gar nicht explizit aufgeführt.

 

Wenn mit einer Übersetzung keine Mannschaften gesammelt, einübt oder bereitgestellt wurden, keine Personen zur Übernahme leitender Stellung in einem Staat zu gewinnen waren, kein Ziel war Geld, Waffen, Munition, Verkehrs- oder Nachrichtenmittel zu beschaffen, bereitstellen, verteilen, überhaupt nicht möglich war auf das Bundesheer, die Polizei oder auf das gar nicht mehr existierende Gendarmerie Einfluss zu nehmen, - und das behauptet die Anklage gar nicht, - dann ist die Anklage nach §244 Vorbereitung eines Hochverrats eine Verfehlung.

 

Trotz dem enormen Freiraum für Interpretationen, auf Grund des in der formalen und inhaltlichen Verteidigung Vorgebrachten, plädiere dafür, dass die Tat nicht als „Beitrag“ gewertet wird und bitte von diesem Anklagepunkt betreffend §244 Vorbereitung eines Hochverrats, mich freizusprechen.

10.          Inhaltliche Verteidigung betreffend den §244 Vorbereitung eines Hochverrats:

 

Als inhaltliche Verteidigung muss ich zeigen, welche von diesen Punkten in Betracht kommen und gegen welche muss ich mich verteidigen. Ich habe kein zutreffendes Delikt gefunden.

 

Bei allen Delikten verzichte ich auf den Beweis, weil der Zusammenhang zwischen Delikt und Tat nicht nachvollziehbar ist, wie z. B. Übersetzung und „Waffen und Munition verteilen“.

 

Ich bemängele noch, dass eine tatsächliche Gefahranalyse nicht vorliegt, wie es in einem später zitierten Kommentar empfohlen wird.[6]

 

Trotz dem enormen Freiraum für Interpretationen, auf Grund des in der formalen und inhaltlichen Verteidigung Vorgebrachten, plädiere dafür, dass die Tat nicht als „Beitrag“ gewertet wird und bitte von diesem Anklagepunkt betreffend §244 Vorbereitung eines Hochverrats, mich freizusprechen.











Formale 4.
§3a







Inhaltliche 4.
§3a

















































Freisprechen
§3a




Formale 4.
§244



 Trick








Fehler §244







Freisprechen
§244




Inhaltliche 4.
§244


















Freisprechen
§244

Zu 4:

„am 8. Juli 2014 in Budapest an einer Rekrutierungsveranstaltung im Zuge einer Ostlandfahrt des Gebietsleiters der Europäischen Aktion von Thüringen Axel SCHLIMPER als Dolmetscher fungierte.“

                Formale Verteidigung betreffend den §3a Z3 Verbotsgesetz


Eine formale Zurückweisung der Anklage in diesem Punkt ist nicht möglich, weil Anwerbung vorwirft. Ich werde es in der inhaltlichen Verteidigung widerlegen.

11.          Inhaltliche Verteidigung betreffend den §3a Z3 Verbotsgesetz:


Diese Anschuldigung dürfte nur aus meiner Aussage bei dem 2. Beschuldigtenvernehmung abgeleitet werden. Ich habe damals, so in 2014, wie in 2018 die volle Zuversicht gehabt, dass es eine reine ungarische Angelegenheit war.

Ich habe lange gesucht, ob es irgendwo schon definiert wurde, was aus einer Veranstaltung Rekrutierungsveranstaltung macht. Ganz allgemein es ist das Wesen jeder Veranstaltung, dass dort informiert wird, bestimmte Meinungen dargestellt werden, wobei man Zustimmung erwartet. Ich postuliere, dass bei einer Rekrutierungsveranstaltung ein Aufruf auf Eintritt und noch dazu die formale Möglichkeit des Eintritts gegeben sein muss.  Ich habe dazu ein Beispiel gefunden, wie es bei der ehemaligen EA praktiziert wurde. Das ist ein Zitat aus der Festrede von Bernhard Schaub, was so ausführlich von der Staatsanwältin ohne Quellenangabe zitiert wurde:

„Liebe Freunde, wer noch keine Verpflichtung unterschrieben hat, der möge sich doch einen Bogen hinten auf dem Büchertisch holen, ihn ausfüllen und dem entsprechenden Landesleiter übergeben oder später ans Zentralsekretariat schicken. Der Bogen wird kopiert und dem Mitstreiter vom Landesleiter unterschrieben zurückgeschickt als Bestätigung der Aufnahme. […] Wer aus Datenschutzgründen Namen und Anschrift nicht preisgeben möchte, kann trotzdem zum Handschlag nach vorne kommen und meldet sich mündlich beim zuständigen Leiter. Wir freuen uns auf viele neue Mitstreiter!“

All das war in Budapest nicht gegeben. Ich behaupte, dass es keine Rekrutierungsveranstaltung war, sondern ein Infoabend, Vorstellung der ehemaligen EA.

Die Staatsanwältin sieht aus extremer Empfindlichkeit oder aus politischer Motivation eine „Rekrutierungsveranstaltung“, ich einen Infoabend.

Meine Aussage gegen die Anklage der Staatsanwältin.

Sie hat keine konkreten Beweise. Ich auch nicht. Hätte Zeugen laden lassen. Ich habe darauf verzichtet, weil das Gericht die Absprache mit den Zeugen nicht ausschließen könnte, und dadurch der Wert der Zeugenaussage nicht hoch wäre. Bitte diese Frage zu meiner Gunst „in dubio pro reo“ entscheiden.

Wenn angenommen wird, dass es ein normaler Infoabend war, wie ich es behaupte, dann: Die Versammlung, die Teilnahme, an Veranstaltungen ist ein allgemeines Menschenrecht, und ich habe aus diesem Recht Gebrauch gemacht. Genauso dürfte meine aktive Teilnahme nicht strafbar sein.

 

Grundsätzlich noch dazu: so weit, wie ich mich jetzt nach 7 Jahren mich erinnern kann, war das der Vortrag, was Herr Schlimper auch in Wien gehalten hat. Es gab von ihm mehrere solche Vorträge in Österreich. Wenn diese unter §3 Verbotsgesetz gefallen wären, dann nur wegen dem Inhalt des Vortrags. Es war sicher nicht der Fall, sonst hätte es schon sofort Anzeige gegeben. Auch in dieser Anklage ist Inhalt der Vorträge nicht angeklagt.

Einige Fragen noch dazu:

Warum hat es 2,5 Jahre gedauert, bis das BVT eingeschritten ist? War die Gefahr nicht sooo groß, bis zu gar keine Gefahr, es war nicht so wichtig bis zum gar nicht wichtig? Herr Schlimper hat das Vortragsverbrechen in Österreich öfters begangen. Warum wurde Herr Schlimper nicht angeklagt? Gab es keinen Grund, war es doch kein Verbrechen? Wenn der Vortrag kein Verbrechen war, dann warum die Übersetzung?

 

Trotz dem enormen Freiraum für Interpretationen, auf Grund des in der formalen und inhaltlichen Verteidigung Vorgebrachten, plädiere dafür, dass die Tat nicht als „Beitrag“ gewertet wird und bitte von diesem Anklagepunkt betreffend §3a Z3 Verbotsgesetz mich freizusprechen.

12.          Formale Verteidigung betreffend den §244 Vorbereitung eines Hochverrats:


Gesetztext §244 Vorbereitung eines Hochverrats und RV 385: sehe Tatbestand 1.

 

Die Liste ist sehr lang, es gibt insgesamt 22 Möglichkeiten dieses Delikt zu begehen. Da es nicht explizit aufgelistet wurde, welche daraus in Betracht kämen, bewerte ich die volle Aufzählung als psychologischen Trick, um in den Geschworenen und Richter Vorurteile aufzubauen.

 

Es ist klar, dass eine Veranstaltung gar nicht nach §244 Vorbereitung eines Hochverrats strafbar ist, weil im §244 Vorbereitung eines Hochverrats wird das Verbrechen der Veranstaltung nicht sanktioniert.

 

Wenn bei diesem Treffen keine Mannschaften gesammelt, einübt oder bereitgestellt wurden, keine Personen zur Übernahme leitender Stellung in einem Staat zu gewinnen waren, kein Ziel war Geld, Waffen, Munition, Verkehrs- oder Nachrichtenmittel zu beschaffen, bereitstellen, verteilen, überhaupt nicht möglich war auf das Bundesheer, die Polizei oder auf das gar nicht mehr existierende Gendarmerie Einfluss zu nehmen, - und das behauptet die Anklage gar nicht, - dann ist die Anklage nach §244 Vorbereitung eines Hochverrats eine Verfehlung.

 

Trotz dem enormen Freiraum für Interpretationen, auf Grund des in der formalen und inhaltlichen Verteidigung Vorgebrachten, plädiere dafür, dass die Tat nicht als „Beitrag“ gewertet wird und bitte von diesem Anklagepunkt betreffend §244 Vorbereitung eines Hochverrats, mich freizusprechen.

13.          Inhaltliche Verteidigung betreffend den §244 Vorbereitung eines Hochverrats:

 

Als inhaltliche Verteidigung muss ich zeigen, welche von diesen Punkten überhaupt nicht in Betracht kommen und gegen welche muss ich mich verteidigen.

In Betracht kämen die folgenden Delikte:

„wenn jemand zur Vorbereitung eines Hochverrates Mannschaften […] einübt oder bereitstellt“

Ich erinnere mich ganz sicher, dass dort kein Versuch gemacht worden eine Fremdenlegion aus Ungarn, mit dem Ziel in Österreich Terroranschläge zu verüben, aufzustellen, und einüben.

Eine Veranstaltung in Ungarn im Sinne des §244 Vorbereitung eines Hochverrats anzuklagen, ist eine schwer zu überbietende Absurdität der Staatsanwältin.

 

Bei allen anderen Delikten verzichte ich auf den Beweis, weil der Zusammenhang zwischen Delikt und Tat nicht nachvollziehbar ist, wie z. B. Übersetzung und „Waffen und Munition verteilen“.

 

Ich bemängele noch, dass eine tatsächliche Gefahranalyse nicht vorliegt, wie es in einem später zitierten Kommentar empfohlen wird.[7]

 

Trotz dem enormen Freiraum für Interpretationen, auf Grund des in der formalen und inhaltlichen Verteidigung Vorgebrachten, plädiere dafür, dass die Tat nicht als „Beitrag“ gewertet wird und bitte von diesem Anklagepunkt betreffend §244 Vorbereitung eines Hochverrats, mich freizusprechen.

 

 









Formale 5.
§3a



Fehler §3a




Freisprechen
§3a






Inhaltliche 5.
§3a
















Freisprechen
§3a




Formale 5.
§244


 Trick


Begründung 5
§244


Fehler §244







Freisprechen
§244





Inhaltliche 5.
§244



Begründung 5i
§244







Freisprechen
§244

Zu Tatbestand 5:

„Im Februar 2015 an einer gemeinsamen Veranstaltung der Europäischen Aktion mit der Magyar-Nezeti-Arcvonal in Ungarn teilnahm.“

                Formale Verteidigung betreffend den §3a Z3 Verbotsgesetz

Der §3a Z3 Verbotsgesetz lautet: wie beim Tatbestand 1.

 

Wenn bei diesem Treffen keine Anwerbung, Geldzuwendung, Ausrüstung mit Kampfmitteln, Verkehrsmitteln, Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung stattgefunden hat, - und das behauptet die Anklage gar nicht, - dann ist die Anklage nach §3a Z3 Verbotsgesetz eine Verfehlung.

 

Trotz dem enormen Freiraum für Interpretationen, auf Grund des in der formalen und inhaltlichen Verteidigung Vorgebrachten, plädiere dafür, dass die Tat nicht als „Beitrag“ gewertet wird und bitte von diesem Anklagepunkt betreffend §3a Z3 Verbotsgesetz mich freizusprechen.

14.          Inhaltliche Verteidigung betreffend den §3a Z3 Verbotsgesetz:

 

Es war ein Gedenkveranstaltung. Wir haben an unsere Helden gedacht. Im Gegenzug zu Österreich, in der ungarischen Geschichte gibt es mehrere Beispiele der heldenhaften sich Aufopferung, das Kämpfen bis zum Heldentod, mit Waffe in der Hand. Es wird in den Schulen in der Geschichte unterrichtet z.B. Zrinyi Miklós in Szigetvár in 1566, Szondy István in Drégelypalánk 1552, die ungarische Thermoylen, Nyergestető in 1849.

Schlagen Sie Duden oder Wikipedia auf, und schauen Sie die Definition von Helden, Heldentum. Sie werden dort nirgendswo finden, dass die Ungarn keine Helden haben dürfen. Auch Österreich gibt es die Tradition gefallenen, gestorbenen Soldaten die Ehre zu erweisen. Ich habe am 5 Feber ein Begräbnis in meiner Gemeinde Oberalm erlebt. Da gab es Ehrengarde, Helm, Fahne, und auch Militärmusik.

 

Sonst ich habe diese Gedenkveranstaltung nicht organisiert, habe keine Rede gehalten, es hat keinen Österreich-Bezug gehabt.

 

Die Versammlung, die Teilnahme an Veranstaltungen ist ein allgemeines Menschenrecht, und ich habe aus diesem Recht Gebrauch gemacht.

 

Trotz dem enormen Freiraum für Interpretationen, auf Grund des in der formalen und inhaltlichen Verteidigung Vorgebrachten, plädiere dafür, dass die Tat nicht als „Beitrag“ gewertet wird und bitte von diesem Anklagepunkt betreffend §3a Z3 Verbotsgesetz mich freizusprechen.

15.          Formale Verteidigung betreffend den §244 Vorbereitung eines Hochverrats:

 

Gesetztext §244 Vorbereitung eines Hochverrats und RV 385: sehe Tatbestand 1.

 

Die Liste ist sehr lang, es gibt insgesamt 22 Möglichkeiten dieses Delikt zu begehen. Da es nicht explizit aufgelistet wurde, welche daraus in Betracht kämen, bewerte ich die volle Aufzählung als psychologischen Trick, um in den Geschworenen und Richter Vorurteile aufzubauen.

 

Es ist klar, dass eine Veranstaltung gar nicht nach §244 Vorbereitung eines Hochverrats strafbar ist, weil im §244 Vorbereitung eines Hochverrats wird das Verbrechen der Veranstaltung nicht sanktioniert.

 

Wenn bei diesem Treffen keine Mannschaften gesammelt, einübt oder bereitgestellt wurden, keine Personen zur Übernahme leitender Stellung in einem Staat zu gewinnen waren, kein Ziel war Geld, Waffen, Munition, Verkehrs- oder Nachrichtenmittel zu beschaffen, bereitstellen, verteilen, überhaupt nicht möglich war auf das Bundesheer, die Polizei oder auf das gar nicht mehr existierende Gendarmerie Einfluss zu nehmen, - und das behauptet die Anklage gar nicht, - dann ist die Anklage nach §244 Vorbereitung eines Hochverrats eine Verfehlung.

 

Trotz dem enormen Freiraum für Interpretationen, auf Grund des in der formalen und inhaltlichen Verteidigung Vorgebrachten, plädiere dafür, dass die Tat nicht als „Beitrag“ gewertet wird und bitte von diesem Anklagepunkt betreffend §244 Vorbereitung eines Hochverrats, freizusprechen.

16.          Inhaltliche Verteidigung betreffend den §244 Vorbereitung eines Hochverrats:

 

Als inhaltliche Verteidigung muss ich zeigen, welche von diesen Punkten in Betracht kommen und gegen welche muss ich mich verteidigen. Ich habe keine solche gefunden.

 

Eine Gedenkveranstaltung in Ungarn im Sinne des §244 Vorbereitung eines Hochverrats anzuklagen, ist eine schwer zu überbietende Absurdität der Staatsanwältin.

Bei allen Delikten verzichte ich auf den Beweis, weil der Zusammenhang zwischen Delikt und Tat nicht nachvollziehbar ist, wie z. B. Teilnahme an Veranstaltung und „Waffen und Munition verteilen“.

 

Ich bemängele noch, dass eine tatsächliche Gefahranalyse nicht vorliegt, wie es in einem später zitierten Kommentar empfohlen wird.[8]

 

Trotz dem enormen Freiraum für Interpretationen, auf Grund des in der formalen und inhaltlichen Verteidigung Vorgebrachten, plädiere dafür, dass die Tat nicht als „Beitrag“ gewertet wird und bitte von diesem Anklagepunkt betreffend §244 Vorbereitung eines Hochverrats, mich freizusprechen.

 

 

Zu der Anklage nach § 3a Z 3 Verbotsgesetz:

Begründung der Anwendung des § 3a Z 3 Verbotsgesetzes: (Anklageschrift, 16)

„Angeklagten es jedenfalls ernsthaft zu für möglich hielten und sich billigend damit abfanden, dass die Europäische Aktion tatsächlich eine Verbindung darstellt, deren Zweck es ist, durch Betätigung ihrer Mitglieder im nationalsozialistischen Sinn die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der Republik Österreich dadurch zu untergraben,…“

Im §3a Z3 sind konkrete Tatbestände aufgelistet. „ernsthaft zu für möglich hielten und sich billigend damit abfanden“ ist nicht strafbar, kann auch keine Begründung sein. Soweit gibt es nicht Strafbares, das ist nur „freie“ Meinung. Die Taten, die in diesem Sinne strafbar wären, sind von den Haaren herbeigezogen, ich hoffe, dass ich sie schon überzeugend entkräftet habe.

Ich habe bereits alle Anschuldigungen detailliert in formaler und inhaltlicher Hinsicht widerlegt, darum weise die Anklage zurück, ich soll freigesprochen werden.

 

Zu der Anklage nach §244 Vorbereitung eines Hochverrats:

 

Ich glaube, und es ist auch aus den Zeitungsartikeln in der Presse, in dem Standard zu entnehmen, ich wurde entsprechend der Verschwörungstheorie der Staatsanwältin dazu erkoren, dass ich die sagenhafte Untergrundarmee gründe, rekrutiere, in Ungarn ausbilde, bewaffne und das will sie nach §244 Vorbereitung eines Hochverrats ahnden lassen.

Es ist lediglich wahr, dass Dr. Berger mit so einem ähnlichen Wunsch an mich herangetreten ist, jedoch ich habe nicht einmal geantwortet.

Also ich soll der Prügelknabe für die Wünsche von Dr. Berger sein.

Was ich in einem Mail an Dr. Rigolf Hennig (deutscher Staatsbürger) angeboten habe, das war ein Erfahrungsaustausch, keine Rede von Ausbildung. Außerdem ist nicht einmal das zu Stande gekommen.

In der Begründung der Anklage bezieht sich die Staatsanwältin auf die Regierungsvorlage RV 385.

Die RV 385 führt auch an, dass auch Persönlichkeitsmerkmalen gegeben sein müssen, die zum Putschversuch führen:

„auf einen verbrecherischen Willen von starker Intensität“.

Die Anklage versucht auch diese Anforderung zu erfüllen, indem sie rekonstruiert die notwendigen Persönlichkeitsmerkmale.  Sie macht das sehr formal, in dem sie tief in die Trickkiste der schwarzen Rhetorik greifend, das Bestehen eines „Tatbildes in subjektiver Hinsicht“ aus bewusst falschen Prämissen konkludiert:

Die Tatbestände habe ich bereits detailliert widerlegt.

Ich bemängele in der Anklage, dass die Prüfung der Gefährlichkeit gar nicht stattgefunden hat. Vielleicht darum, weil eine tatsächliche Gefährlichkeit, Auswirkung auf die Gesellschaft gar nicht gegeben hat. Ich kann mich nicht erinnern, dass das österreichische Bundesheer oder die deutsche Bundeswehr in Alarmbereitschaft versetzt gewesen wäre, um einen Putsch der ehemaligen EA abzuwehren.

Dass eine Gefahranalyse notwendig ist, zitiere aus dem Kommentar zu §244, aus dem Werk Leukauf/Steininger, StGB,  Stand 01.10.2016 bis, Publiziert von Linde, Autor Huber.[9]

Äußerer Tatseite, Z4:

„In den Fällen 1 und 2 sind typisch gefährliche Vorbereitungshandlungen erfasst (EBRV 1971, 385), ohne dass im Einzelfall geprüft werden müsste, ob dabei die Gefahr eines hochverräterischen Unternehmens herbeigeführt oder erheblich vergrößert wird, weil diese Gefahr den genannten Vorbereitungshandlungen stets immanent ist (schlichte Tätigkeitsdelikte). Im Fall 3, also bei sonstigen Vorbereitungshandlungen, muss hingegen im Einzelfall die konkrete Gefahr eines Hochverrats entweder herbeigeführt oder erheblich vergrößert worden sein (in der konkreten Gefährdung liegt ein Erfolg; Salimi/Tipold, SbgK § 244 Rz 15; Bachner-Foregger, WK2 § 244 Rz 6). Es werden daher nicht alle sonstigen Vorbereitungshandlungen erfasst, sondern nur jene, die eine den Fällen 1 und 2 vergleichbare Gefährlichkeit aufweisen; die EBRV (385) nennen als Beispiele für Vorbereitungshandlungen, deren Gefährlichkeit im Einzelfall zu prüfen wäre, das Sammeln, Einüben oder Bereitstellen von Mannschaften, das Überreden von Personen zur Übernahme von leitenden Stellungen im Staat, das Beschaffen, Bereithalten oder Verteilen von Geld, Waffen, Munition, Verkehrs- oder Nachrichtenmitteln und das Einwirken auf Bundesheer oder Polizei, um sie von ihrer Pflicht, die Verfassung des Bundes oder der Länder zu schützen, abzubringen.“

Weiters ist es mir unerklärlich, dass die gutgeschulten Experten der BVT diese Gefahr gar nicht gesehen haben, die Anklage nach §244 haben gar nicht empfohlen.

Ich bemerke noch, dass der Schweizerische Bundesnachrichtendienst eine Beobachtung der ehemaligen EA abgelehnt hat: „Die EA rufe weder zu Gewalt auf noch übe sie selbst Gewalt aus“.  Ein Verfahren gegen die ehemalige EA in Thüringen wurde in 2017 prompt eingestellt, Vielleicht, weil sie nicht von der Veranstaltung in Wien, im Gasthaus Bajones am 13. Juni 2014 gewusst haben.

Meiner Meinung nach die Anklage nach §244 ist aus einer Verschwörungstheorie der Staatsanwältin entstanden, ihre Argumentation kann kein normaler Mensch folgen. Jedoch, ich habe es versucht, die Absurdität der Anklagen in formaler und inhaltlicher Hinsicht zu widerlegen. Ich weise die Anklage zurück, ich soll freigesprochen werden.

 

4.     Epilog

Mea culpa:

Ich weiß, dass ich heute darum hier an der Anklagebank sitze, weil ich vor fast 7 Jahre leichtsinnig, zu neugierig war und auch ungarische Ereignisse eine große Rolle spielten. Ich bin voll geständig, was ich getan hatte, aber war es mir nie bewusst, dass ich österreichische Gesetze verletzt hätte.

Ich bereue es und habe schon dafür – meiner Meinung nach – genug gebüßt:

Zur Sache:

Ich hoffe, dass es am Ende des Prozesses auch Ihre Bild über meiner Persönlichkeit richtiggestellt wird, und es klar wird, dass es die Verurteilung nach Verbotsgesetz nicht begründet.

Ich bin sicher, dass auch das Gericht keine strafbare Handlung finden wird.

Ich will noch bemerken, dass ich nach dem Sommer 2014 bis Dez. 2016, d.h. 2,5 Jahre lang praktisch keinen Kontakt mehr zu die ehemalige EA hatte, nichts getan, was als „Beitrag“ genannt werden könnte.

Trotz dem enormen Freiraum für Interpretationen, auf Grund des in der formalen und inhaltlichen Verteidigung Vorgebrachten, plädiere ich für Freispruch gegen alle Anschuldigungen.

 

[1] Rudof von Jhering Rechtsphilosoph im 19. Jh.

[2] Rechtschreibfehler übernommen.

[3] Huber in Leukauf/Steininger, StGB4 § 244 (Stand 1.10.2016, rdb.at)

[4] Das Objekt der Vermittlung sollten bereits angeworbene Menschen sein.

[5] Huber in Leukauf/Steininger, StGB4 § 244 (Stand 1.10.2016, rdb.at)

[6] Huber in Leukauf/Steininger, StGB4 § 244 (Stand 1.10.2016, rdb.at)

[7] Huber in Leukauf/Steininger, StGB4 § 244 (Stand 1.10.2016, rdb.at)

[8] Huber in Leukauf/Steininger, StGB4 § 244 (Stand 1.10.2016, rdb.at)

[9] Zitiervorschlag Huber in Leukauf/Steininger, StGB4 § 244 (Stand 1.10.2016, rdb.at)